Satzung

Zuletzt geändert am 19.04.2023 mit Beschluss der Delegiertenversammlung in Siebenlehn

Eingetragen beim Vereinsregister und somit gültig ab 08.05.2023

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I. Grundlagen des Verbandes

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Landesverband Pferdesport Sachsen e.V. (im folgenden „LV“).
(2) Er ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der LV hat seinen Sitz in Moritzburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Gemeinnützigkeit
(1) Der LV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(2) Der LV versteht sich als Interessenvertreter aller seiner Mitglieder. Er ist verpflichtet, eine auf die Mehrzahl der Pferdesportler orientierte Entwicklung des Pferdesportes zu organisieren bzw. zu fördern.
(3) Der LV unterstützt die Erhaltung von Pferden in allen Besitzformen und die Aufgaben des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V.
(4) Der LV und seine Mitglieder sehen ihre Aufgabe in der Bewahrung des Pferdes als Kulturgut.
(5) Der LV und seine Mitglieder haben in ihrer Gesamtheit die Aufgabe, die speziell auf dem Territorium des Freistaates Sachsen geschaffenen ideellen und materiellen Grundwerte der Arbeit mit dem Pferd im gesellschaftlichen Rahmen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
(6) Der LV und seine Mitglieder treten für die Einheit von Breiten-, Wettkampf- und Leistungssport ein, alle pferdesportlichen Disziplinen sind gleichberechtigt. Durch die Nutzung des Pferdes in allen seinen Formen trägt der Pferdesport zur Leistungsprüfung bei.
(7) Der LV und seine Mitglieder sehen ihre Verantwortung in der ständigen Sorge um den verhaltens- und tierschutzgerechten Umgang mit dem Pferd.
(8) Der LV und seine Mitglieder organisieren die Ausübung des Pferdesportes, vor allem für Kinder und Jugendliche, in einer Vielzahl von pferdesportlichen Disziplinen und in anderen Formen des Umgangs mit dem Pferd, sowie ein breitgefächertes Angebot von pferdesportlichen Veranstaltungen und Betätigungsmöglichkeiten für die Bürger.
(9) Der LV und seine Mitglieder tragen aktiv zum Schutz der Umwelt, der Natur und zur Landschaftspflege bei.

§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Der LV ist der Spitzenverband für den Pferdesport im Freistaat Sachsen.
(2) Der Zweck des LV ist weder auf politische noch auf konfessionelle Ziele gerichtet.
(3) Zweck des LV ist die Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersportes als Leistungs-, Wettkampf- und Freizeitsport.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der LV vertritt die Interessen des Pferdesportes gegenüber den staatlichen Einrichtungen des Freistaates Sachsen, insbesondere gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, für Kultus sowie für Wirtschaft und Arbeit.
(6) Der LV ist Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und des Landessportbundes Sachsen e.V.
(7) Die wesentlichen Aufgaben des LV sind:

  • Vertretung der sächsischen Pferdesportvereine gegenüber der FN
  • Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Sachsen. Vertretung sämtlicher pferdesportlicher Interessen in dessen Gremien
  • Verwaltung der dem LV zugewiesenen Beträge aus staatlichen Sportförderungsmitteln
  • Öffentlichkeitsarbeit für Veranstaltungen auf Landesebene
  • Planung und Förderung von Lehrgängen
  • Durchführung von Pferdeleistungsschauen und -prüfungen auf Landesebene und Organisation von Landesturnieren sowie Meisterschaften
  • Überwachung von Pferdeleistungsprüfungen, Wettbewerben und Sonderprüfungen im Rahmen der LPO und WBO
  • Fortbildung – vor allem der Jugend – im Reit-, Fahr- und Voltigiersport
  • Vertretung der überregionalen Interessen des allgemeinen Pferdesportes (Breitensport)
  • Mitwirkung bei der Durchführung von Fördermaßnahmen auf dem Gebiet des Reit-, Fahr- und Voltigiersportes und des pferdesportlichen Umweltschutzes.
  • Schulung und Beratung in allen Fragen, die die Pferdehaltung und den Pferdesport betreffen

II. Mitgliedschaften im LV

§ 4 Mitglieder des Verbandes
(1) Dem Landesverband können als Mitglied angehören:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Pferdehaltende Einrichtungen
c) Außerordentliche Mitglieder
d) Persönliche Mitglieder der FN
e) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

(2) Mit der Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Urkunde, die die Mitgliedschaft im LV bestätigt.

§ 5 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind
a) die Kreisverbände Pferdesport (KVP)
b) Vereine, die im Vereinsregister als e.V. eingetragen sind und den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht haben.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist vom Vorstand nach § 26 BGB des Vereins/KVP mit dem Nachweis der Erfüllung folgender Voraussetzungen schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und bei der Geschäftsstelle des LV einzureichen:
– Nachweis der Eintragung beim zuständigen Vereinsregister 
– Nachweis der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt
– Vorlage der aktuellen Satzung.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit dem LV durch Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheides des Finanzamtes laufend nachzuweisen. Wenn der Bescheid abgelaufen ist, ist das Mitglied verpflichtet, dem LV unaufgefordert den neuen Bescheid vorzulegen. Bei einem fehlenden Nachweis der Gemeinnützigkeit kann der LV ein Ausschlussverfahren nach § 12 der Satzung durchführen.

§ 6 Rechtliche Stellung der Kreisverbände (KV) und Doppelmitgliedschaft der Vereine
(1) Die Kreisverbände müssen eingetragene Vereine (e.V.) nach § 21 BGB und als gemeinnützig anerkannt sein.
(2) Sie vertreten die Interessen des Pferdesports und der regional zugehörigen Mitgliedsvereine in den geografischen Grenzen des jeweiligen Landkreises bzw. kreisfreien Städte.
Die Kreisgrenzen können durch Beschluss des Präsidiums, nach Anhörung des Beirats geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben ist, wie z.B. die Auflösung eines Kreisverbandes. Eine erfolgte Änderung von Kreisgrenzen kann durch einen mehrheitlichen Antrag der betroffenen Vereine an das Präsidium zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft und im Einzelfall wieder geändert werden. Diese Regelung gilt analog für den Fall, dass in einem Landkreis/Stadt kein Kreisverband besteht.     
(3) Mitglied in einem Kreisverband sind die regional zugeordneten Vereine. Diese üben ihre satzungsmäßigen Rechte durch die Delegierten des KV gegenüber dem LV aus. Die Mitgliedschaft der Vereine kann nur einheitlich im LV und im KV erworben werden. Dies gilt auch beim Ausscheiden aus dem LV bzw. KV – gleich aus welchem Grund. Scheidet ein KV aus dem LV oder löst sich ein KV auf, berührt dies die Mitgliedschaft eines Vereins im LV jedoch nicht.
(4) Die Kreisverbände wählen auf einer Mitgliederversammlung ihre Delegierten, die den Kreisverband und die angehörigen Mitgliedsvereine bei der Delegiertenversammlung des LV vertreten. Pro 250 Einzelmitglieder steht dem Kreisverband eine Delegiertenstimme zu. Bis zu fünf Delegiertenstimmen können von einer Person wahrgenommen werden.
Die Delegierten bleiben im Amt, bis die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes neue Delegierte gewählt hat, mindestens jedoch für zwei Jahre. Die Entscheidung darüber trifft jeder KV eigenständig. Die KV sind verpflichtet, ihre gewählten Delegierten und ggf. ihre Ersatzdelegierten nach ihrer Wahl der Geschäftsstelle des LV schriftlich binnen vier Wochen mit ihren persönlichen Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse) mitzuteilen.  
(5) Das Präsidium erlässt durch einfachen Beschuss eine Rahmensatzung für die Kreisverbände, die der einheitlichen Umsetzung der Satzung des LV in den KV dienen soll. Die Rahmensatzung ist für die KV verbindlich und umzusetzen.

§ 7 Pferdehaltende Einrichtungen
(1) Sind juristische Personen oder private Einrichtungen, die sich mit der Haltung und Nutzung von Pferden beschäftigen. Sie werden im LV durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. Eigentümer vertreten.
(2) Die Mitgliedschaft ist bei der Geschäftsstelle des LV mit ausdrücklichem Hinweis der Anerkennung der Satzung des LV einschließlich der Regelungen zum Tier- und Umweltschutz zu beantragen und wird vom Vorstand des LV bestätigt.

§ 8 Außerordentliche Mitglieder
(1) Außerordentliche Mitglieder sind andere Organisationen, Sportverbände oder Vereine mit besonderer Aufgabenstellung, die von den Mitgliedsorganisationen nicht oder nicht ausschließlich wahrgenommen werden und die die Satzung des LV Pferdesport Sachsen e.V. anerkennen.
(2) Zur Aufnahme ist ein Antrag zu stellen, der vom geschäftsführenden Vorstand des LV schriftlich bestätigt wird. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Der geschäftsführende Vorstand muss eine Ablehnung nicht begründen.

§ 9 Persönliche Mitglieder der FN
(1) Die „Persönlichen Mitglieder“ (PM) sind ein eigenständiger Bereich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und bilden entsprechend ihrem Wohnsitz die Regionalversammlung Sachsen der Persönlichen Mitglieder.
(2) Sie wählen den Sprecher und ihre Delegierten. Der Delegiertenschlüssel für die KVP ist analog anzuwenden.
(3) Der Sprecher der Persönlichen Mitglieder ist Präsidiumsmitglied kraft Amtes.

§ 10 Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende
(1) Entsprechend der Auszeichnungsordnung können verdienstvolle Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden berufen werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen,
b) Die von der Delegiertenversammlung festgelegten Beiträge an den Verband zu zahlen.
c) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde, stets – auch außerhalb von PLS und breitensportlichen Veranstaltungen – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

(1) Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
(2) Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
(3) Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich transportieren,
(4) Sich auf Turnieren der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der FN einschließlich ihrer Rechtsordnung, der Wettbewerbsordnung (WBO) der FN und den Bestimmungen der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Sachsen (LK) zu unterwerfen.
(5) Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gem. LPO mit Verwarnungen, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des zugrundeliegenden Verfahrens auferlegt werden und die Entscheidung veröffentlicht werden.
(6) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch Ordnungsmaßnahmen gemäß LPO auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

d) Keinerlei Handlungen zu begehen, die gegen die „ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ verstoßen oder dem Ansehen des Verbandes abträglich sind,
e) Sich bei Ausbildung von Reitern, Fahrern und Voltigierern und Pferden an die Ausbildungsprüfungsordnung (APO) und den Richtlinien der FN zu unterwerfen.

(2) Die Kreisverbände sind verpflichtet,

a) in ihren Satzungen zu bestimmen, dass sie und ihre Mitgliedsvereine die Pflichten nach Abs. 1 verbindlich anerkennen und einhalten
b) dem geschäftsführenden Vorstand des LV auf Verlangen die Aufnahme der Satzungsbestimmungen nach Abs. (a) nachzuweisen.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei Mitgliedsorganisationen und pferdehaltenden Einrichtungen durch Wegfall der satzungsmäßigen Bedingungen;
b) durch Austritt. Dieser kann zum 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden und muss spätestens drei Monate vorher dem geschäftsführenden Vorstand unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses des Mitgliedes schriftlich vorliegen;
c) durch Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere bei Verlust oder dem fehlenden Nachweis der Gemeinnützigkeit des Mitglieds oder wenn das Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des LV oder gegen die ihm obliegenden Mitgliedschaftspflichten in gröblicher Weise verstoßen hat und trotz Abmahnung sein Verhalten fortsetzt.
(2) Bei nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen oder Rechnungen nach der Satzung und den Ordnungen des LV erfolgt die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste nach der zweiten erfolglosen Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Dem Mitglied muss mit der Mahnung der Verlust der Mitgliedschaft ausdrücklich angedroht worden sein.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der geschäftsführende Vorstand das betroffene Mitglied anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu geben.
(4) Der Ausschluss ist zu begründen dem Vorstand des ausgeschlossenen Mitglieds in Textform durch den LV bekanntzugeben.
(5) Auf schriftliche Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss, entscheidet das Präsidium über den Ausschluss endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedschaftsrechte nach dieser Satzung ruhen während des Ausschließungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
(6) Nach Ablauf von einem Jahr kann vom ausgeschlossenen Mitglied die Neuaufnahme beantragt werden.

III. Organe und Geschäftsführung des Verbandes

§ 13 Organe des Verbandes
Organe des LV sind:

a) die Delegiertenversammlung
b) das Präsidium
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Beirat
e) die Kommission für Pferdeleistungsprüfungen Sachsen (LK)

§ 14 Vergütung der Verbandstätigkeit
(1) Die Mitglieder des Präsidiums, der LK und der Ausschüsse sowie von diesen beauftragte Personen sind ehrenamtlich tätig und erhalten einen Auslagen- und Aufwendungsersatz nach der gültigen Finanzordnung. Das Präsidium ist ermächtigt, diese Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, wenn diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Die Einzelheiten werden in der Finanzordnung erlassen.
(2) Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Die Entscheidung über eine Vergütung und den Vertragsinhalt trifft das Präsidium.

§ 15 Delegiertenversammlung
(1) Die Mitglieder des LV üben ihre Rechte in der Delegiertenversammlung durch Delegierte aus. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des LV.
(2) Die Delegiertenversammlung ist jährlich einmal vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes einzuberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt acht Wochen vor der Delegiertenversammlung auf der Homepage des LV unter www.pferdesport-sachsen.de.
(4) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn das Präsidium es mehrheitlich beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mit schriftlicher Begründung spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Anträge stellen können Mitglieder sowie das Präsidium und der geschäftsführende Vorstand. Wahlvorschläge sind spätestens in der Delegiertenversammlung zum Tagesordnungspunkt schriftlich oder mündlich dem Sitzungsleiter einzureichen. Die ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern und Delegierten auf der Homepage des LV unter www.pferdesport-sachsen.de vier Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben.
(6) Sofern nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung einem Vizepräsidenten. Die Tagesleitung kann durch einfachen Beschluss der Versammlung übertragen werden.
(8) Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem im Rahmen der Delegiertenversammlung anwesenden Vorstandsmitglied gem. BGB §26 und dem Protokollführer zu unterschreiben ist und spätestens vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern und den Delegierten auf der Homepage des LV zugänglich gemacht werden muss. Ein etwaiges Anfechtungsrecht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls geltend zu machen.
(9) Wahl und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

a) Die Delegiertenstimmen der Mitglieder errechnen sich aus der Bestandserhebung des LV. Maßgeblich sind die festgestellten Mitgliederzahlen der letzten abgeschlossenen Bestandserhebung, die der Delegiertenversammlung vorausgeht.
b) Die Errechnung der Delegierten für die jeweilige Delegiertenversammlung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

(1) je angefangene 250 Vereinsmitglieder pro KVP ein gewählter Delegierter mit je einer Stimme.
(2) Die Vorsitzenden der KVP kraft Amtes je eine nicht übertragbare Stimme
(3) jedes Präsidiumsmitglied je eine Stimme
(4) pferdehaltende Einrichtungen je angefangene 20 Mitglieder im LV ein gewählter Delegierter mit je einer Stimme
(5) Persönliche Mitglieder je angefangene 250 Mitglieder ein gewählter Delegierter mit je einer Stimme
(6) die gewählten Mitglieder der Landeskommission mit je einer Stimme
(7) jedes außerordentliches Mitglied mit je einer Stimme
(8) die Landestrainer mit je einer beratenden Stimme
(9) Ehrenrat mit einer beratenden Stimme
(10) Ehrenmitglieder mit je einer beratenden Stimme.
Mandatsträger können nur eine Stimme bei der DV ausüben, die Übertragung bzw. Wahrnehmung von mehreren verschiedenen Delegiertenmandaten ist nicht zulässig.

c) Die Delegierten der pferdehaltenden Einrichtungen und der persönlichen Mitglieder werden auf einer Versammlung des zuständigen Gremiums gewählt.
d) Als Delegierter kann gewählt werden, wer volljährig ist und einem Mitglied nach § 4 angehört.

(10) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(11) Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Delegiertenstimmen beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

§ 15a Beschlussfassung der Delegiertenversammlung im Umlaufverfahren
(1) Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidium anordnen, dass die Delegiertenversammlung außerhalb einer Präsenzversammlung Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fasst.
(2) Der geschäftsführende Vorstand informiert dazu alle Mitglieder des LV und die sonstigen Mitglieder der DV und die Delegierten in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände und durch Zusendung der Beschlussunterlagen und des Abstimmungsscheins.
(3) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt eine Frist bis zu der die Delegierten und die sonstigen Mitglieder der DV ihre Stimme in Textform an die bekanntzugebende Adresse zu richten haben.
(4) Die Berechnung der erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussgegenstände erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.
(5) Der Ablauf und die Ergebnisse des Umlaufverfahrens sind zu durch den geschäftsführenden Vorstand zu protokollieren.
(6) Der geschäftsführende Vorstand teilt den Mitgliedern der DV das Ergebnis des Umlaufverfahrens binnen 14 Tagen nach der Einsendefrist in Textform mit.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung
Der Delegiertenversammlung ist ausschließlich für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
(2) Beschlussfassung über den Finanzplan für das laufende Jahr,
(3) Entlastung des Präsidiums,
(4) Wahl des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Mitgliedes für Tier-, Natur- und Umweltschutz,
(5) Bestätigung der Vizepräsidenten Turniersport und Allgemeiner Pferdesport,
(6) Bestätigung der weiteren Präsidiumsmitglieder kraft Amtes,
(7) Abberufung jedes Präsidiumsmitgliedes aus wichtigem Grund,
(8) Bestätigung des Ehrenrates,
(9) Beschlussfassung über die Auszeichnungsordnung,
(10) Wahl der Kassenprüfer,
(11) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
(12) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(13) Beschlussfassung über die Auflösung des LV.

§ 16a Allgemeine Regelung zur Beschlussfassung in den Gremien des LV
(1) Die folgenden Regelungen gelten für:

a) das Präsidium
b) den geschäftsführenden Vorstand
c) den Beirat
d) die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfung und Schiedsgericht
e) den Ehrenrat
f) die Ausschüsse des LV
g) die Pferdesportjugend.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit der Mitglieder gefasst. Mitglieder, die nicht persönlich vor Ort teilnehmen können, können im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen.
(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums kann anordnen, dass die Beschlüsse gefasst werden,
a) als Sitzung im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder
b) außerhalb einer Sitzung im Wege eines Umlaufverfahrens in Textform.
(4) Eine Sitzung wird grundsätzlich in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände mindestens sieben Tage vor dem Termin einberufen. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen kann einstimmig beschlossen werden.
(5) Zur Durchführung eines Umlaufverfahrens legt der Vorsitzende die Frist zur Beschlussfassung im Einzelfall fest, sie muss mindestens 7 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Mitglied des Gremiums innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle des Landesverbandes widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer Präsenzsitzung erfolgen.
(6) Das Gremium ist stets beschlussfähig und in seiner Geschäftsführung nicht gehindert unabhängig davon, ob das Gremium vollständig besetzt ist oder ob einzelne Mitglieder an der Teilnahme der Sitzung gehindert sind. Diese Regelung gilt, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung für ein Gremium eine vorrangige Regelung getroffen wurde.
(7) Das Gremium fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(8) Die weiteren Einzelheiten zur Beschlussfassung in den Gremien kann das Präsidium in einer Geschäftsordnung der Gremien regeln.

§ 17 Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten Turniersport kraft Amtes
c) dem Vizepräsidenten Allgemeiner Pferdesport kraft Amtes
d) dem Schatzmeister,
e) dem Mitglied für Tier-, Natur- und Umweltschutz,
f) dem Landesjugendwart,
g) dem Vorsitzenden des Ausschusses für Ausbildung,
h) dem Vorsitzenden des Ausschusses für pferdehaltende Einrichtungen,
i) dem Sprecher des Beirates,
j) dem Sprecher der Regionalversammlung der Persönlichen Mitglieder,
k) einem Vorstandsmitglied des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V.
l) weitere Bereiche können bei Erfordernis präsidial vertreten werden.

2) Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

a) Das Präsidium wird jeweils auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt bzw. bestätigt. Es scheidet erst aus, wenn ein neues Präsidium gewählt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf von vier Jahren. Dies gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder.
b) Wählbar sind die Bewerber, die von den Delegierten bzw. von den dazu berechtigten Gremien vorgeschlagen werden. Einzelbewerbungen sind möglich.
c) Die Wiederwahl ist zulässig
d) Die Wahlen der Mitglieder des Präsidenten und des Schatzmeisters erfolgen geheim und in einzelnen Wahlgängen, sofern die Delegierten kein anderes Wahlverfahren beschließen.
e) Für die Wahl des Präsidenten ist eine Zweidrittelmehrheit und für die des Schatzmeisters eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten erforderlich. Die Vizepräsidenten Turniersport und Allgemeiner Pferdesport sind Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand kraft Amtes ihrer Ausschüsse und Gremien und sind von der Delegiertenversammlung zu bestätigen. Sollte eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, hat innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Nachwahl der Präsidiumsposition erfolgen.
f) Das Mitglied für Tier-, Natur- und Umweltschutz wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Delegiertenversammlung gewählt.
g) Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind Mitglieder kraft Amtes ihrer Ausschüsse oder Gremien und sind von der Delegiertenversammlung zu bestätigen.
h) Wird einem zu bestätigenden Mitglied die Bestätigung versagt, hat das vorschlagende Gremium ein neues Mitglied vorzuschlagen.
i) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes gilt folgendes:

(1) Scheidet ein gewähltes Präsidiumsmitglied aus, muss die Delegiertenversammlung einen Nachfolger wählen.
(2) Scheiden Präsidiumsmitglieder kraft Amtes aus, sind diese unverzüglich durch den entsprechenden Ausschuss bzw. das entsprechende Gremium zu ersetzen. Diese sind bis zur Wahl auf der Delegiertenversammlung kooptiertes Mitglied im Präsidium.

3) Die Sitzungen des Präsidiums sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen mit Angabe der Tagesordnung vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten einzuberufen. Der Präsident hat das Präsidium mindestens viermal jährlich einzuberufen, sofern nicht weitere Sitzungen erforderlich sind. Sofern 1/3 der Präsidiumsmitglieder unter Angabe der Gründe diese verlangt, hat der Präsident innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
4) Beschlussfassung

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.
b) Über alle Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und dem Protokollführer unterschrieben werden muss. Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der Sitzung den Präsidiumsmitgliedern per E-Mail zuzustellen. Das Protokoll kann spätestens zwei Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle angefochten werden.
c) Eilbeschlüsse können in Textform auf Anordnung des geschäftsführenden Vorstands gefasst werden, wenn kein Präsidiumsmitglieder dem Verfahren widerspricht.. Ein Eilbeschluss liegt vor, wenn die Entscheidung für den LV keinen Aufschub bis zur nächsten regulären Präsidiumssitzung duldet.

5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan.

§ 18 Zuständigkeiten des Präsidiums
Das Präsidium ist insbesondere in folgenden Verbandsangelegenheiten zuständig:
(1) Bestätigung der Jugend- und der Ehrenratsordnung,
(2) Beratung und Freigabe des Finanzplanes zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung,
(3) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
(4) Beschlussfassung über die Gebührenordnung des LV
(5) Bestätigung der Gebühren- sowie der Geschäftsordnung der LK und der Ausschüsse.
Darüber hinaus obliegen dem Präsidium allgemeine Verbandsangelegenheiten soweit diese nicht in das Aufgabengebiet des Vorstandes fallen oder diese Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 19 Geschäftsführender Vorstand (Vorstand nach § 26 BGB)
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand („Vorstand“) gehören an:

a) der Präsident,
b) der Vizepräsident Turniersport,
c) der Vizepräsident Allgemeiner Pferdesport,
d) der Schatzmeister.

(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind gerichtlich und außergerichtlich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich und bei Bedarf. Bei Abstimmungen entscheidet bei einer Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
(4) Über die Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Über die Arbeit des Vorstandes ist in jeder Präsidiumssitzung zu berichten.

§ 20 Zuständigkeiten des Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des LV nach § 26 BGB aus und wickelt unter Mitwirkung des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte des LV ab.
(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und sonstigen Maßnahmen und Angelegenheiten der Geschäftsführung, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand ist befugt, Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des LV zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen. Der Vorstand ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.

§ 21 Beirat
(1) Die Vorsitzenden der KVP sowie der Vorstand bilden den Beirat.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter. Diese dürfen zum zeitpunkt der Wahl nur aus dem Kreis der Vorsitzenden der KVP stammen.
(3) Der Sprecher ist Mitglied des Präsidiums kraft Amtes.
(4) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.
(5) Der Beirat ist zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen vom Vorstand einzuberufen. Dazu zählen u.a. Satzungsänderungen, Vorbereitung grundlegender Verbandsentscheidungen, Beratung des jährlichen Finanzplanes.
(6) Die Sitzungen des Beirates sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung vom Präsidenten durch persönliche Einladung einzuberufen.
(7) Der Beirat kann vom Sprecher bei Bedarf selbständig einberufen werden.

§ 22 Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen (LK) und Schiedsgericht
(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen im Turniersport wird eine Landeskommission für Pferdeleistungs-prüfungen (im folgenden „LK“) gebildet. Sie ist im Rahmen der ihr vorgegebenen Aufgaben und Zuständigkeiten ein in ihrer Entscheidung unabhängiges Organ des LV.
(2) Grundlage für die Aufgaben und Zuständigkeiten der LK ist die Leistungs- und Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN), die für alle Veranstaltungen des LV anzuwenden und für die Mitglieder verbindlich ist.
(3) Die LK ist für alle in der LPO und WBO ihr übertragenen festgelegten Aufgaben zuständig und verantwortlich. Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben lt. APO herangezogen werden.
(4) Die LK gibt sich eine Geschäfts- und eine Gebührenordnung, die vom Präsidium des LV zu genehmigen ist.
(5) Die LK besteht aus:

a) dem Vorsitzenden der LK,
b) den Vorsitzenden der Landesausschüsse für die pferdesportlichen Disziplinen,
c) einem Vertreter der Veranstalter von PLS,
d) dem Vorsitzenden des Ausschusses Turnierrichter,
e) dem Vorsitzenden des Ausschusses Parcourschefs,
f) drei Vertretern der Aktiven,
g) einem Vertreter des Ausschusses Allgemeinen Pferdesport,
h) dem Präsidenten des LV,
i) einem Vertreter des Pferdezuchtverbandes Sachsen-Thüringen e.V.,
j) einem Vertreter des Landgestütes,
k) einem Vertreter des Ausschusses Ausbildung,
l) einem Vertreter des Jugendausschusses,
m) einem Vertreter des Ausschusses Behindertensport
n) einem Vertreter der Tierärzte.

(6) Der durch die Landeskommission gewählte Vorsitzende ist durch die Delegiertenversammlung als Vizepräsident Turniersport zu bestätigen.
(7) Die Ausschüsse der LK und deren Vorsitzende (pferdesportliche Disziplinen, Turnierrichter, Parcourschefs) sowie je ein Aktivensprecher Reiten, Fahren und Voltigieren sowie der Vertreter der Veranstalter werden auf Versammlungen der zuständigen Gremien, die über die offizielle Verbandzeitschrift einzuladen sind, für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(8) Die LK beruft ein Schiedsgericht nach §§ 902 LPO 2018, bestehend aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Berufung erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und das Verfahren vor dem Schiedsgericht der LK ergibt sich aus den §§ 900 ff. LPO 2018.

§ 23 Geschäftsstelle
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der LV eine hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet, der dem Vorstand dienstrechtlich unterstellt ist.
(2) Die Geschäftsstelle dient ausschließlich der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks und der satzungsgemäßen Aufgaben des LV.
(3) Die Aufgaben des Geschäftsführers und der Mitarbeiter sind in der Stellenbeschreibung geregelt.

IV. Ausschüsse und sonstige Gremien des Verbandes

§ 24 Ehrenrat
(1) Im LV wird ein Ehrenrat gebildet. Er umfasst max. drei Mitglieder, die vom Präsidium vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung bestätigt werden. Die Amtsperiode entspricht der des Präsidiums.
(2) Aufgaben des Ehrenrates sind:

a) Unterstützung bei der Klärung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des LV sowie dem LV und Mitgliedern (soweit es sich nicht um Angelegenheiten der LK handelt)
b) Unterstützung der Pflege und Wahrung bewährter pferdesportlicher Traditionen
c) Interessenvertretung der Senioren des Pferdesportes,
d) Organisation von Zusammenkünften der Senioren und deren Ehrung.

(3) Der Ehrenrat gibt sich eine Ehrenratsordnung, die vom Präsidium zu bestätigen ist.

§ 25 Ausschüsse
(1) Im LV werden Ausschüsse für Leistungssport, Ausbildung, Allgemeiner Pferdesport und für die Pferdehaltende Einrichtungen gebildet.
(2) Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse

a) Der Ausschuss Leistungssport besteht aus den Landestrainern für die pferdesportlichen Disziplinen und den Leitern der Leistungsstützpunkte. Der Vorsitz obliegt dem Präsidenten.
b) Der Ausschuss Ausbildung setzt sich aus den Landestrainern, den Leitern der Fachschulen und drei gewählten Ausbildern der FN-gekennzeichneten Reit-, Fahr- und Voltigierschulen zusammen. Der Ausschuss wählt den Vorsitzenden.
c) Der Ausschuss Allgemeiner Pferdesport setzt sich aus max. fünf gewählten ständigen Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt durch die Breitensportvertreter der KVP und der Vereine. Der durch den Ausschuss gewählte Vorsitzende wird durch die Delegiertenversammlung als Vizepräsident Allgemeiner Pferdesport bestätigt.
Zusätzlich gehören als ständige stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes je ein durch die außerordentlichen Mitglieder sowie die Pferdesportjugend benannter Vertreter dem Ausschuss an.
d) Der Ausschuss Pferdehaltende Einrichtungen setzt sich aus max. fünf gewählten ständigen Mitgliedern zusammen und wird auf einer Versammlung der Pferdehaltenden Einrichtungen gewählt. Der Ausschuss wählt den Vorsitzenden.

(3) Zur Lösung kurzfristiger Aufgaben kann das Präsidium weitere Ausschüsse berufen.
(4) Bestellung und Amtsdauer der Ausschüsse

a) Die Wahl von Ausschüssen hat jeweils vor der Wahl eines neuen Präsidiums zu erfolgen und zwar für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums.
b) Unterbleibt die Wahl von einzelnen Ausschussmitgliedern, so hat dies keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit des Ausschusses, sofern hierdurch die Handlungsfähigkeit des Ausschusses nicht ausgeschlossen wird. Die Wahl kann jederzeit in der dafür vorgesehenen Form nachgeholt werden.
c) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus einem Ausschuss aus, so kann jederzeit ein Nachfolger bestimmt werden.
d) Jeder Ausschuss ist ermächtigt, ein frei gewordenes Amt bis zur nächsten Delegiertenversammlung mit anderen Ämtern in dem Ausschuss zu vereinigen. Ein Ausschussmitglied darf in Personalunion in diesem Ausschuss nicht mehr als zeitweilig zwei Ämter bekleiden.
e) Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses, das kraft seines Amtes Mitglied im Präsidium ist, vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger im Amt Mitglied des Präsidiums.

(5) Aufgaben

a) Die Aufgaben der Ausschüsse ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweiligen Geschäftsordnung des Ausschusses, die der Ausschuss vorschlagen kann und die vom Präsidium beschlossen wird.
b) Die Ausschüsse haben im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs ein Vorschlagsrecht gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
c) Die Ausschüsse sind vom jeweiligen Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
d) Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gelten für alle Ausschüsse die Regelungen dieser Satzung für das Präsidium analog.
e) Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Ausschussvorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist spätestens in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen und in Kopie an die Geschäftsstelle zu übermitteln

§ 26 Pferdesportjugend
(1) Zur Pferdesportjugend des Verbandes gehören alle Mitglieder der Vereine des Verbandes bis zum 27. Lebensjahr.
(2) Die Pferdsportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Verbandes zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Verbandes in eigener Zuständigkeit.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag beschlossen und durch das Präsidium bestätigt wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(4) Der Landesjugendwart ist Mitglied des Präsidiums.
(5) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben nach der Jugendordnung sowie den Beschlüssen des Jugendtages im Rahmen dieser Satzung.
(6) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Verbandes.

§ 27 Kassenprüfung
Das Rechnungswesen wird von zwei von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Sie haben der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
(1) Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren.
(2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann das Präsidium eine andere Person für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht einem anderen Organ angehören.
(4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des LV. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(5) Der Prüfungsbericht ist vorab dem Vorstand vorzulegen und zu erläutern und dann der Delegiertenversammlung vorzustellen.

V. Verbandsleben

§ 28 Finanzen
(1) Der LV erhebt bei den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Der Aufnahmebeitrag ist mit Aufnahme, der Jahresbeitrag wird jährlich im Einzugsverfahren fällig.
(2) KVP sind von Beiträgen befreit.
(3) Der LV finanziert sich u.a. durch Beiträge, sowie durch Gebühren, Mittel von Förderern des Pferdesportes, Einnahmen aus Eigenerwirtschaftung und durch Zuwendungen.
(4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Finanzplan zu erstellen, der von der Delegiertenversammlung zu beschließen ist.
(5) Die Beiträge werden in der Beitragsordnung und die Gebühren in der Gebührenordnung geregelt.
(6) Die Gebührenordnung sind nach den gültigen Richtlinien vom Präsidium zu beschließen.

§ 29 Verbandsordnungen
(1) Der Verband gibt sich Verbandsordnungen zur Regelung des internen Verbandslebens.
(2) Die folgenden Verbandsordnungen können erlassen werden und haben satzungsergänzenden Charakter, sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen:

a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Gebührenordnung
d) Beitragsordnung
e) Ehrenratsordnung
f) Auszeichnungsordnung
g) Jugendordnung

(3) Für den Erlass, Änderung und Aufhebung einer Verbandsordnung ist ausschließlich das Präsidium zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(4) Verbandsordnungen, die die Mitglieder betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe auf der Homepage des Verbandes unter www.pferdesport-sachsen.de. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebung einer Verbandsordnung.

§ 30 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen und dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits unter Angabe der betroffenen Bestimmungen und des anstehenden Vorschlages in der Einladung angekündigt waren.
(2) Das gilt auch für eine Änderung des Satzungszweckes.
(3) Anregungen und Anträge, die Satzung zu ändern, sind deshalb dem Präsidium so rechtzeitig einzureichen und zu begründen, dass diese im Wortlaut bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt werden können.

§ 31 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verband erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und EU-Datenschutzgrundverordnung.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verband eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch das Präsidium beschlossen wird.

§ 32 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verband, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Verbandes im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Verbandsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

VI. Beendigung des Verbandes und Schlussbestimmungen

§ 33 Auflösung des LV
(1) Die Auflösung des LV kann nur durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, in der mindestens 3/4 der Delegiertenstimmen vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Sollte die erforderliche Anzahl der Delegierten nicht zustande kommen, so muss innerhalb von zwei Monaten eine weitere Delegiertenversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegiertenstimmen beschlussfähig ist. Die beabsichtigte Auflösung des LV ist bei der Einberufung der Delegiertenversammlung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sportes.

§ 34 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 19.04.2023 neu beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

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