Gesetzliche Regelungen für das Ausreiten und -fahren

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Reiten und Gespannfahren sind in Deutschland ausgesprochen unübersichtlich: Während für öffentliche Straßen immerhin bundesweit einheitlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, sind für die privaten Wege Gesetze der einzelnen Bundesländer zu beachten, die meistens auch noch unterschiedliche Regelungen für die freie Landschaft und den Wald vorsehen. Wer mit seinem Pferd im Gelände unterwegs ist, muss also einiges beachten, damit der Ausritt zu einem entspannten und sicheren Erlebnis wird.

Die Vorschriften für das Reiten und Fahren im Gelände finden sich im Bundesrecht und dem entsprechenden Landesrecht. Grundlegende Orientierung bieten die

Gesetzliche Regelung für das Ausreiten und -fahren in Sachsen
In Sachsen bestehen leider seit Jahren pferdefeindliche gesetzliche Regelungen sowohl im Landesnaturschutz- wie auch im Landeswaldgesetz. Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Waldwegen gestattet, wobei die Kennzeichnung der Wege mit einem stilisierten Pferdekopf mit Zaumzeug (schwarze Farbe auf weißem Grund) erfolgt. Das Reiten im Wald außerhalb ausgewiesener Reitwege stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Sächsischen Waldgesetz dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Trotz vielfältiger Aktivitäten – diverse Eingaben und Stellungnahmen, Teilnahme an Anhörungen, Unterschriftensammlung und Petition an den sächsischen Landtag sowie weitere Initiativen zur Gesetzesänderung – konnten bislang leider keine Vereinfachungen für das Reiten/Gespannfahren erreicht werden. 2019/2018 wurden das Wald- und das Naturschutzgesetz novelliert, allerdings ohne Änderung des Betretensrechts. Anfang 2015 kam der Regierungsentwurf eines „Haushaltsbereinigungsgesetzes“ ins Abstimmungsverfahren, der auch eine Vereinfachung der Regeln zum Reiten im Wald vorsah. Die zunächst optimistische Hoffnung, dass Sachsen seine restriktiven Regeln endlich vereinfacht, hat sich dann leider erneut zerschlagen. Positiv ist allerdings, dass mit dem neuen Waldgesetz die Reitabgabe verbunden mit einer Kennzeichnungspflicht der Pferde abgeschafft wurde. Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.

Der Landesverband Pferdesport Sachsen unternimmt seit Jahren vielfältige Aktivitäten, um Gesellschaft und Politik über die Notwendigkeit einer Liberalisierung der aktuellen Reglungen aufzuklären und diese Durchzusetzen.

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Gesetzliche Bestimmungen für das Reiten und Fahren im Gelände
Das Reiten und Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Für Gespannfahrer und Reiter gelten sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge (§ 28 Abs. 2).

a) Straßenverkehrsordnung:
Im Einzelnen gilt für das Reiten folgendes:

  • § 1 StVO – Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.”
  • Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung (man kann z.B. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit im Straßenverkehr) – § 28 StVO.
  • Reiter/Innen benutzen die Fahrbahn – nicht etwa den Fußgängerweg – und zwar die äußerste rechte Seite (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter/Innen den “langsamen Fahrzeugen” gleich stehen.
  • Reiter/Innen dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten.
  • Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten.
  • Reiter/Innen müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst einfordern (z.B. Nebel, Schnee, Regen) ausreichend beleuchtet sein (§ 17 StVO).
  • Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden § 28 StVO (2):
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
Zusätzliche Leuchtgamaschen am Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu empfehlen, ebenso die Stiefelleuchte (links).
  • Eine größere Reitergruppe bildet einen “Verband“. Im “geschlossenen Verband” (§ 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter formieren sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter beleuchtet sein. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein.) Auch hier ist die Verwendung zusätzlicher Leuchtgamaschen dringend zu empfehlen.
  • Das Durchfahrverbotsschild (roter Rand, weißes Feld/Zeichen 250) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es an sich auch für diese gelten. In der StVO ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt, dann gilt dieses Zeichen nur für Reiter/Pferde.
  • Für das Gespannfahren finden sich nähere Erläuterungen in der Broschüre Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge (Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN), DEKRA AG, Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)).

b) Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz
Allgemeine Grundsätze für das Reiten/Fahren auf privaten (nicht öffentlichen) Wegen finden sich im Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz. 
Einzelheiten sind in den Naturschutz- und Waldgesetzen der Länder geregelt, die somit für Reiter und Fahrer maßgeblich sind.

Die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters/Gespannfahrers sind unerlässlich, um Ausritte/Ausfahrten naturverträglich, konfliktfrei und vor allem erholsam gestalten zu können.
Die 12 Gebote für das Reiten bzw. Fahren im Gelände bieten eine grundlegende Orientierung.

Landesrecht

Gesetzliche Bestimmungen für das Reiten und Fahren im Gelände
Wichtige Grundlagen für die Erholung in der Natur allgemein und damit auch für die natursportliche Betätigung wie Reiten und Gespannfahren sind im Bundesnaturschutzgesetz für die Feldflur und im Bundeswaldgesetz für den Wald niedergelegt. Entscheidend für die Möglichkeiten und Grenzen für das Reiten und Fahren auf nicht öffentlichen Wegen ist jedoch die Gesetzgebung in den einzelnen Bundesländern (Landesrecht). Zum Teil sind von den Landesverbänden Merkblätter entwickelt worden, die dort kostenlos angefordert werden können.

Wichtig ist, dass die das Reiten und Fahren in Feld und Wald betreffende Gesetzgebung der Bundesländer zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden vielmehr laufend der weiteren Entwicklung angepasst, daher muss man hier stets “am Ball” bleiben.

In der Kurzübersicht der gesetzlichen Ländervorschriften sind die wichtigsten Regelungen der einzelnen Bundesländer für das Ausreiten und Ausfahren zusammengefasst. Desweiteren bietet die Zusammenstellung der Fundstellen der Gesetze/Verordnungen einen generellen Überblick.

Regelungen in Sachsen

Reiten und Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen
Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist das Reiten und Fahren mit Kutschen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) möglich. Es gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen nach (§ 28 Abs. 2 StVO). Ist ein Reitweg gesondert gekennzeichnet, so ist dieser zu benutzen. Außerhalb öffentlicher Straßen und Wege gelten neben der StVO spezielle Regelungen. Das Reiten und Fahren mit Kutschen erfolgt dort auf privaten Wegen.

Reiten und Fahren außerhalb öffentlicher Straßen und Wege
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen im Wald und außerhalb des Waldes.

Reiten und Fahren im Wald
Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG). Hierzu werden von der unteren Forstbehörde (Landratsamt bzw. Kreisfreie Stadt) im Wald Reitwege ausgewiesen. Um ein ausreichendes Reitwegenetz in Sachsen aufbauen zu können, ist die Zusammenarbeit von Forstbehörde, interessierten Reitern und ihren Verbänden erforderlich. Das Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen bedarf auf allen Waldwegen der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers (§ 11 Abs. 4 SächsWaldG).

Reiten und Fahren außerhalb des Waldes
Das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet (§ 28 Abs. 2 SächsNatSchG). Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Den Gemeinden obliegt es, im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden geeignete Flächen für das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen auszuweisen.

Bei Privatgrundstücken ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

Kennzeichnung und Reitwegeabgabe
Mit Änderung des Sächsischen Waldgesetz durch Artikel 5 des Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016) vom 29. April 2015 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 7/2015 vom 8. Mai 2015, Seite 351) wurden die Regelungen zur Kennzeichnung der Pferde und der Erhebung einer Reitabgabe ersatzlos gestrichen.

Auf einem Waldweg darf nur geritten werden, wenn er mit dem stilisierten Pferdekopf mit Zaumzeug (schwarze Farbe auf weißem Grund) markiert und damit als Reitweg ausgewiesen ist. Das Bild kann auf Holztafeln, Schildern oder direkt an Bäumen angebracht sein.
Für die Kennzeichnung von Reitwegen außerhalb des Waldes bestehen keine gesetzlichen Vorgaben.

Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.

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Fr. 08:00 - 13:00 Uhr
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