In einem Brief an seinen Mitgliedsverbände informierte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) unlängst über den neusten Stand zum Thema Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine im Transparenzregister. Nach einer Beschwerde beim Bundesministerium der Finanzen informierte der DOSB im Januar 2020 darüber, dass Sportvereine von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können. Die damalige Empfehlung lautete, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger bzw. Transparenzregister melden, sondern abwarten sollen, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben (pro Jahr 4,80 Euro).
Durch eine Regelung in § 4 der „Transparenzregistergebührenverordnung“ entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.
Auf Nachfrage des DOSB hat die zuständige Mitarbeiterin des Transparenzregisters erläutert, dass zur Fristwahrung zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ausreicht. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Dies sind neben dem Antrag (am besten auf einem eingescannten Briefbogen des Vereins) ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein „Nachweis über die Berechtigung, den Antrag für den Verein zu stellen“ (Auszug aus dem Vereinsregister).