In den letzten Tagen haben zahlreiche Vereine Gebührenbescheide zur Führung der Daten des Vereins im Transparenzregister vom registerführenden Bundesanzeiger Verlags GmbH  erhalten.

Grundlage für die Gebühren des Transparenzregisters ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zum 08.01.2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro + 19% USt..

Nach § 4 TrGebV kann sich aber ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von diesen Gebühren befreien lassen:

  • die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen (KSt-Freistellungsbescheid)
  • der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde und kann nicht rückwirkend gestellt werden (also nicht mehr für das Jahr 2020).

Den Antrag kann der Verein (Stand: Februar 2021) nur auf der Homepage des Bundesanzeiger Verlag GmbH (www.transparenzregister.de) stellen.

Dazu ist erforderlich, dass sich der Verein zunächst registriert und dann mit seinen Anmeldedaten unter „Anmelden“ einloggt. Unter „Meine Daten“ findet man das Formular „Antrag gem. § 24 Abs. 1 S.2 GWG“. Dieses bitte ausfüllen und verwenden. Dazu ist erforderlich, die nachfolgenden Nachweisdokumente als Datei vorzubereiten (PDF) und dann hochzuladen.

  • Aktueller Vereinsregisterauszug mit Namen und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis
  • Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid)

Wichtig! Der Antrag muss jährlich gestellt werden und gilt nur für das Jahr der Antragstellung.

Merkblatt z.Th. Transparenzregister

Diese sehr informatives Merkblatt vom Vereinsrechtsexperten Stefan Wagner – aktualisiert per 16.02.2021 – bietet Informatione und Handreichungen zugleich.