Das sächsische Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung eine Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, welche die bisherige Corona-Notfall-Verordnung ablöst. Sie tritt am 4. März 2022 in Kraft und gilt aufgrund der dann auslaufenden rechtlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes bis einschließlich 19. März 2022.
Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung auf weitere Lockerungen verständigt. Mit der Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Grundlagen
Das Alkoholverbot für öffentliche Plätze, welches bislang von den kommunalen Behörden verhängt werden konnten, entfällt zukünftig.
Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen.
Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen
Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:
* im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
* im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig
Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent (max. 25.000 Personen) anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift.
Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.
Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen.
Für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen.
Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich.
Regelungen für den Pferdesport
Per 04.03.2022 haben wir, nach Rücksprache mit LSB Sachsen und SMS, die Corona-FAQ angepasst und auf unserer Corona-Infoseite veröffentlicht.
Bleiben Sie gesund!