Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben im Zuge der Corona-Krise ein weiteres finanzielles Hilfsprogramm in Höhe von zehn Milliarden Euro beschlossen. Das Programm „Novemberhilfe“ ist für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und andere Einrichtungen bestimmt, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Die Antragsbedingungen wurden nun veröffentlicht.
Aus den FAQ der Ministerien zur „Novemberhilfe“ gehen folgende Informationen darüber hervor, welche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen antragsberechtigt sind:
Die „Novemberhilfe“ des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind. Auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen sind antragsberechtigt.
Diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sollen auch direkt antragsberechtig sein. Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von einer Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) empfiehlt auch Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und anderen Einrichtungen, die in den Bereichen Pferdesport und Pferdezucht tätig sind, die Antragsbedingungen für die Novemberhilfe zu prüfen und Anträge zu stellen.
Wie die Ministerien mitteilen, können die Anträge in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Weitere Informationen über finanzielle Unterstützung in der Corona-Krise stellt die FN auch in ihren FAQ auf www.pferd-aktuell.de/coronavirus zur Verfügung. Eine Übersicht mit den Förderprogrammen von Bund und Ländern ist unter der Frage „An wen kann ich mich in meiner finanziellen Notlage wenden?“ zu finden.
Quelle: FN aktuell