Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 durch den Bundesrat am 16. Dezember und der Ratifizierung durch die Länderkammer am 18. Dezember treten zum Jahreswechsel weitreichende Änderungen zugunsten gemeinnütziger Vereine und für deren ehrenamtlich Tätige in Kraft. Endlich konnten wichtige Verbesserungen in den Bereichen Ehrenamt und Gemeinnützigkeit erzielt werden.
Die wichtigsten Änderungen: Der neue Gesetzestext sieht für 2021 eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von bislang 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro vor. Für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungsbestätigungen, den sogenannten „Spendenquittungen“, wird die Grenze von 200 auf 300 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass für die steuerliche Anerkennung von Zuwendungen bis zu diesem Betrag der Kontoauszug des Spenders als Beleg für das Finanzamt ausreichend ist.
Schließlich steigt die Besteuerungsfreigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 auf 45.000 Euro. Somit können Vereine ihre Einnahmen aus Werbung und Sponsoring, aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte oder auch dem Verkauf von Fanartikeln in weit größerem Umfang ertragssteuerfrei erzielen als bisher.