Mit der neuen und seit dem 8. November gültigen Sächsischen Corona-Schutz Verordnung traten neue Regeln in Kraft, die auch Fragen aufwarfen. Nachdem wir Ende der vergangenen Woche eine Antwort auf pferdesportspezifischen Fragen durch das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) erhalten haben, fand heute die angekündigte Videokonferenz mit dem Landessportbund Sachsen (LSB) statt, in der uns der aktuelle Stand der Diskussion des Sports mit dem Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und dem Staatsministerium den Inneren (SMI) erläutert wurde.

In der aktuell gültigen SächsCoronaSchVO wird neben den Schwellenwerten von 35 ebenfalls die Belegung von Krankenhausbetten der Normal- und Intensivstationen im Freistaat Sachsen in den Fokus gerückt und eine Vorwarn- sowie eine Überlastungsstufe etabliert (§ 2 Abs. 4 und 5 SächsCoronaSchVO). Als weiterer Indikator wurde die Anzahl von coronabedingten Neuaufnahmen in einem sächsischen Krankenhaus (sog. „7 Tage Inzidenz Hospitalisierung“, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO) eingefügt. Das Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte, sowie welche Maßnahmenstufe gilt, gibt die oberste Landesgesundheitsbehörde bekannt.

Während Individualsport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung, -veranstaltung oder Gruppe) uneingeschränkt und ohne Maskenpflicht möglich bleibt, gelten für den organisierten Sport (Vereins-, Mannschafts-, Gruppensport) Sonderregeln, Einschränkungen und Ausnahmen.

Mit Bekanntgabe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 gilt ab Freitag, den 5. November 2021, die Vorwarnstufe.
Leider deutet die Entwicklung der Pandemie in Sachsen darauf hin, dass wir noch vor dem kommenden Wochenende die Überlastungsstufe erreichen.

Es steht außer Frage, dass auch in der aktuellen Situation die Versorgung der Pferde in allen Einrichtungen sichergestellt sein muss. Dem stehen auch nicht die Regelungen der CoronaSchVO entgegen.
Mit den Empfehlungen, die vom SMS mit der Herausgabe des Leitfadens für pferdehaltende Vereine und Betriebe mit Publikumsverkehr erfolgten, sollte insbesondere gewährleistet sein, dass die Pferde auch täglich mehrstündig bewegt werden können, was auch das Reiten und Bewegen in Reithallen miteinschließt.

Ungeachtet dessen folgt das SMS unserer und der Argumentation des organisierten Pferdesports bisher nicht und Reithallen gelten in Sachsen, unabhängig von ihrer Größe oder Belüftungssituation, nicht als Außensportstätten.

Das heißt, deren Nutzung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Beschränkungen aufgrund der geltenden Vorwarnstufe zwar möglich, gemäß den Bestimmungen für organisierten Sport im Innenbereich besteht jedoch die Vorlagepflicht eines Impf,- Genesenen- oder Testnachweises. Wichtig: ab Geltung der Überlastungsstufe ist der Zugang nur noch mit Impf- oder Genesenennachweis möglich. Wobei hier der Impf- oder Genesenennachweis für Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder für Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der STIKO ausgesprochen ist, durch einen Testnachweis ersetzt werden kann.

Wir haben unsere Handlunsgs- und Hygieneempfehlungen angepasst und in gewohnter Weise auf der Corona-Infoseite bereitgestellt.

Bleiben Sie gesund!