Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das sächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.

Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.

Auch die Regelung für das Notversorgen und Bewegen von Pferde aus Tierschutzgründen wurde nicht verändert und der Leitfaden des Staatministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. Dezember 2020 für Pferdebetriebe und Vereine mit Publikumsverkehr gelten weiter.

Die Veröffentlichung der zur CoronaSchutzVerordnung (CoronaSchVO) gehörigen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes steht leider noch aus und auch die Interpretationen und FAQs des Landessportbundes Sachsen e.V. (LSB) wurden noch nicht veröffentlicht. Maßgebliche Änderungen zu den bisher gültigen Regelungen für den Sport sind hier jedoch nicht zu erwarten.
Wir bitten bei der Umsetzung der jeweiligen Hygienekonzepte neben den Gegebenheiten der jeweiligen Reitanlagen vor Ort auch die verschärften Kontaktbeschränkungen zu beachten. 
Es bleibt auch dabei, dass über die entsprechend notwendige Maßnahmen zur Umsetzung der Corona-Schutz-Verordnung die betroffenen Kreise in Abstimmung mit der Landesregierung entscheiden.
Die aktualisierten Handlungsempfehlungen und Informationen gibts auf unseren Corona-Infoseiten.

 

Verschärfte Kontaktbeschränkungen
* Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen.